Als Teilzahlung für bereits erbrachte Werkleistungen vor der Schlussrechnung dient eine Abschlagszahlung. Sie ermöglicht es Auftragnehmern, während längerer Projekte einen kontinuierlichen Geldfluss zu haben, und reduziert so das finanzielle Risiko für beide Vertragsparteien.
Nach § 1170 ABGB haben Auftragnehmer das gesetzliche Recht, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes ihrer bereits erbrachten Leistungen zu erhalten. Die rechtlichen Grundlagen der Abschlagszahlung und wie sie praktisch angewendet wird, werden Ihnen in diesem Artikel vorgestellt.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1170 ABGB den Anspruch auf Abschlagszahlungen bei Werkverträgen. Jeder Unternehmer kann vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der Leistungen, die er bereits erbracht und die ihm geschuldet werden, verlangen. Der Wert der erbrachten Leistung ist dabei entscheidend, nicht der Wertzuwachs beim Auftraggeber.
In der ÖNORM B 2110 sind die Regelungen für Bauverträge genauer festgelegt. Nach ÖNORM-Verträgen sind Abschlagszahlungen fällig, wenn die prüfbare Aufstellung dem Auftraggeber zugegangen ist. Die Prüffrist beträgt in der Regel 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass eine Mahnung notwendig ist.
Der wesentliche Unterschied zwischen ABGB und ÖNORM ist die Fälligkeit und die detaillierten Regelungen. Nach den Bestimmungen des ABGB ist die Abschlagszahlung fällig, sobald die prüfbare Rechnung übergeben wurde. Nach der ÖNORM hat der Auftraggeber eine Prüffrist. Eine Leistung, die im Wesentlichen frei von Mängeln ist, wird von beiden Regelwerken jedoch vorausgesetzt.
Um als Auftragnehmer eine berechtigte Abschlagsforderung zu stellen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die erbrachte Teilleistung muss vertragsgemäß und im Wesentlichen frei von Mängeln sein. Zeigt die Leistung erhebliche Mängel, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, bis Sie diese behoben haben.
Eine prüfbare Aufstellung Ihrer erbrachten Leistungen ist erforderlich. Mit dieser Aufstellung wird genau festgehalten, welche Arbeiten Sie erledigt haben und welchen Wert sie darstellen. Im Baubereich wird dies oft durch ein Aufmaß oder eine detaillierte Leistungsbeschreibung erreicht. Der Wert der tatsächlich erbrachten Leistung muss höher sein als die Höhe der Abschlagszahlung.
Ein gesetzlich geregelter Anspruch besteht, solange er nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchen Großauftraggeber häufig, Abschlagszahlungen auszuschließen. Überprüfen Sie Verträge gründlich und bestehen Sie auf Ihrem gesetzlichen Recht.
Alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung müssen in einer Abschlagsrechnung enthalten sein. Das Dokument muss eindeutig als "Abschlagsrechnung" gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert werden. Bitte nennen Sie den Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden, und beschreiben Sie sie konkret. Der Nettobetrag, der Steuersatz und der Steuerbetrag sind auf der Rechnung separat auszuweisen.
Bei der kumulativen Abrechnung listen Sie alle bisherigen Leistungen auf und ziehen die Zahlungen ab, die Sie bereits erhalten haben. Mit dieser Methode erhalten beide Parteien einen umfassenden Überblick über den Projektstand. Bei der Einzelabrechnung fakturieren Sie lediglich die Leistungen, die Sie im jeweiligen Zeitraum erbracht haben. Die kumulative Variante ist zwar nicht erforderlich, aber sie ist die bessere Wahl, da sie Missverständnisse vermeidet.
Erfassen Sie in der Abschlagsrechnung auch geliefertes Material und speziell angefertigte Bauteile. Das Recht auf Abschlagszahlungen umfasst mehr als nur reine Arbeitsleistungen. Es wird vorausgesetzt, dass das Material entweder bereits auf der Baustelle angeliefert oder die Bauteile fertiggestellt sind.
Abhängig von der Vertragsgrundlage variieren die Zahlungsbedingungen erheblich. Nach der Rechnungsstellung ist die Abschlagszahlung bei Werkverträgen nach ABGB sofort fällig. Nach 30 Tagen ohne Mahnung gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. Als Unternehmer müssen Sie bei Verbrauchern auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hinweisen.
Nach ÖNORM-Verträgen beträgt die Prüf- und Zahlungsfrist in der Regel 30 Tage, nachdem die Rechnung eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmern. Im Falle eines Zahlungsverzugs haben Sie das Recht, die Arbeiten einzustellen. Schreiben Sie dem Auftraggeber eine schriftliche Ankündigung und setzen Sie eine angemessene Nachfrist.
Alle Zahlungseingänge und Mahnungen sollten Sie sorgfältig dokumentieren. Machen Sie zukünftige Leistungen von Vorauszahlungen abhängig, wenn jemand wiederholt in Zahlungsverzug gerät. Setzen Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel ein, aber achten Sie auf die Verhältnismäßigkeit.
Abschlagszahlungen sind der Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften unterworfen. Die Sollversteuerung erfasst die Steuerschuld bereits mit der Rechnungsstellung, während sie bei der Istversteuerung erst mit dem Zahlungseingang entsteht. Um ihre Liquidität zu verbessern, setzen die meisten KMU im Bauwesen die Istversteuerung ein.
In der Buchführung werden erhaltene Abschlagszahlungen als "erhaltene Anzahlungen" auf der Passivseite der Bilanz erfasst. Erbrachte Abschläge werden unter "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" aktiviert. Moderne Buchhaltungssoftware kann Abschlagsrechnungen gesondert ausweisen. Das verbessert die Transparenz für Gläubiger erheblich.
Abschlagszahlungen sind grundlegend verschieden von Anzahlungen. Eine Anzahlung wird oft schon bei Vertragsabschluss vor der Leistungserbringung geleistet. Eine Abschlagszahlung setzt voraus, dass bereits Teilleistungen erbracht wurden. Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen.
Nach der ÖNORM B 2110 sind Vorauszahlungen ebenfalls separat von Abschlagszahlungen zu betrachten. Sie finanzieren Leistungen, die noch nicht erbracht wurden, und werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Auftraggeber hat das Recht, für Vorauszahlungen eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Im Arbeitsrecht sind Abschlagszahlungen vorläufige Lohn- oder Gehaltszahlungen, die man in geschätzter Höhe erhält. Die genaue Abrechnung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Gegensatz dazu ist ein Gehaltsvorschuss eine Zahlung auf Entgelt, das noch nicht verdient wurde, und muss entweder zurückgezahlt oder verrechnet werden.
Mit der Schlussrechnung wird das Abrechnungsverfahren abgeschlossen und sie stellt alle weiteren Forderungen dar. Listen Sie alle Projektleistungen darin vollständig auf. Abziehen sollten Sie alle erhaltenen Abschlagszahlungen zusammen mit den entsprechenden Steuerbeträgen. Die Schlussforderung setzt sich aus dem verbleibenden Restbetrag und der Umsatzsteuer zusammen.
Überprüfen Sie alle Leistungen auf Vollständigkeit, bevor Sie die Schlussrechnung erstellen. Vergessene Positionen können nach der Einreichung der Schlussrechnung nicht mehr nachgefordert werden. Nach der ÖNORM B 2110 wird die Schlussrechnung nach Prüfung und Feststellung fällig, jedoch spätestens nach 30 Tagen.
Weist der Auftraggeber Teile der Schlussrechnung zurück, so muss er den unstrittigen Teil sofort begleichen. Halten Sie eventuelle Einwände fest und klären Sie sie zeitnah. Ein Werk gilt als abgenommen, wenn die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt wurde.
Im Bauwesen sind Abschlagszahlungen überlebenswichtig. Angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen und steigender Insolvenzzahlen sind sie für die Liquidität essentiell. Zahlungspläne sollten Sie vereinbaren, die sich an konkreten Bauabschnitten orientieren. Rechnen Sie bei öffentlichen Auftraggebern mit längeren Zahlungsfristen.
Energieversorger setzen monatliche Abschlagszahlungen ein, um die Jahresrechnung zu glätten. Die Arbeiterkammer (AK) und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) raten dazu, die Abschläge regelmäßig an den tatsächlichen Verbrauch anzupassen. Kunden können bei Preiserhöhungen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
IT-Dienstleister sollten Vereinbarungen über Abschläge nach erreichten Meilensteinen in Softwareprojekten treffen. Legen Sie messbare Teilziele fest und verknüpfen Sie Zahlungen mit deren Erreichung. In agilen Projekten sind Zwischenabschläge nach Sprints üblich.
Eine richtige Handhabung von Abschlagszahlungen ist entscheidend für Ihre Liquidität und minimiert das Risiko von Ausfällen. Bestehen Sie auf Ihrem gesetzlichen Recht und halten Sie alle Leistungen sorgfältig fest. Nutzen Sie spezialisierte Software wie Informer, um Ihre Abschlagszahlungen rechtssicher zu verwalten und abzurechnen.